Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.
Ein Mitglied kann nach Anhörung aus einem wichtigen Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedsbeiträge können in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Dem erweiterten Vorstand gehören weiterhin an, wobei diese Vorstandsmitglieder nicht vertretungs- berechtigt lt. § 26 BGB sind:
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Freundeskreis gemeinsam.
Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Freundeskreises und nimmt die Außenvertretung wahr. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen oder von dieser beschlossen sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
Die Vorstandsmitglieder werden (mit Ausnahme des Beisitzers) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per email einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vor-sitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstands- Sitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Mitgliederversammlung obligen
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.1994 beschlossen und tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.